DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.8.12 - 6.8.12 Arbeiten an Hängen

Wenn an Hängen eine Gefährdung durch Abrutschen oder Abrollen besteht, dürfen die Beschäftigten erst dann entasten, entrinden oder einschneiden, wenn der Stamm oder die Stammteile gesichert sind.

Dabei darf an Hängen nur von der Bergseite her gearbeitet werden und nur untereinander gearbeitet werden, wenn die Arbeitsstellen so weit seitlich versetzt sind, dass tiefer arbeitende Personen durch herabfallendes oder -rollendes Material nicht gefährdet werden.