DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.8.4 - 6.8.4 Vorbereitung der Fällarbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Fällarbeiten erst begonnen wird, wenn sichergestellt ist, dass

  • sich im Fallbereich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten,

  • hindernisfreie Rückweichen für jeden mit der Fällarbeit Beschäftigten festgelegt oder angelegt sind

    und

  • der Arbeitsplatz am Stamm frei von Hindernissen ist und den mit der Fällarbeit Beschäftigten einen sicheren Stand gewährt.

Der Fallbereich eines Baumes ist grundsätzlich die Kreisfläche mit einem Radius von mindestens der 2fachen Baumlänge um den zu fällenden Baum.

Rückweichen sind hindernisfreie Ausweichmöglichkeiten oder Fluchtwege, die im Allgemeinen nach schräg rückwärts verlaufen sollen.