Abschnitt 6.8.3 - 6.8.3 Windbruch
Das Aufarbeiten umgestürzter, unter Spannung liegender Bäume darf nur durch besonders unterwiesene und erfahrene Beschäftigte durchgeführt werden.
Das Aufarbeiten umgestürzter, unter Spannung liegender Bäume darf nur durch besonders unterwiesene und erfahrene Beschäftigte durchgeführt werden.