DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.8.1 - 6.8.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten mit der Motorsäge - abgesehen von Notfällen - nur bei Tageslicht und nicht bei Sichtbehinderung oder starkem Wind ausgeführt werden. An Steilhängen, an Böschungen, auf Eisflächen und bei gefrorenem oder bereiftem Boden dürfen Arbeiten mit der Motorsäge nur ausgeführt werden, wenn ein sicherer Stand gewährleistet ist.

Sichtbehinderung kann vorliegen, wenn im Fallbereich Einzelheiten nicht mehr zu erkennen sind z.B. bei Nebel, Regen, Schneetreiben, Rauch oder Dämmerungslicht.