DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Mindestabstände zu Freileitungen

Arbeiten in der Nähe ungeschützter elektrisch aktiver Teile (z.B. Freileitungen) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" eingehalten sind.

Folgende Mindestabstände zu den Freileitungen müssen eingehalten werden:

Bei Nennspannungen:Ein Schutzabstand von mindestens:
bis 1000 V = 1 kV1,00 m
über 1 kV bis 110 kV3,00 m
über 110 kV bis 220 kV4,00 m
über 220 kV bis 380 kV5,00 m
unbekannt5,00 m

Können die Mindestabstände nicht in allen Betriebszuständen gewährleistet werden, müssen die Leitungen zuverlässig abgeschaltet werden.

Zuverlässig sind Freileitungen z.B. dann abgeschaltet, wenn dies vom Energieversorgungsunternehmen bestätigt und der fragliche Leitungsabschnitt von einer Elektrofachkraft geerdet und kurzgeschlossen wurde.