DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.5 - 6.6.5 Hubarbeitsbühnen

Bei der Verwendung von Hubarbeitsbühnen ist u.a. zu beachten:

  • Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen. Das ordnungsgemäße Aufsetzen von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme zu prüfen. Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.

  • Werden Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum aufgestellt, oder reichen sie in diesen hinein, so sind die beanspruchten Bereiche ordnungsgemäß abzusperren und zu sichern. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (z.B. Rundumlicht) müssen eingeschaltet werden.

    Hierzu siehe auch Anhang 3 der RSA.

  • Hubarbeitsbühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden.

  • Beim Überschreiten der zulässigen Windstärken ist der Betrieb einzustellen und die Arbeitsbühne in Ausgangsstellung zu bringen.

    Die zulässigen Windstärken, bei denen der Betrieb einzustellen ist, gehen aus der Betriebsanleitung der Hubarbeitsbühne hervor.

  • Arbeiten im Bereich von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen dürfen nur mit solchen Hubarbeitsbühnen durchgeführt werden, die entsprechend den auftretenden Spannungen - mindestens aber für 1 000 Volt (= 1 kV) - isoliert sind.