DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.4.2 - 6.6.4.2 Mechanische Leitern

Bei der Verwendung von mechanischen Leitern ist u.a. zu beachten:

  • Mechanische Leitern sind nach der Betriebsanleitung unter fachkundiger Aufsicht auf- und abzubauen sowie zu benutzen.

  • Mechanische Leitern dürfen nur auf geeignetem tragfähigem Untergrund, der ein gleichmäßiges Abstützen zulässt, aufgestellt werden.

  • Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststelleinrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.

  • Von mechanischen Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden. Hierbei muss der Benutzer gegen Abstürzen gesichert sein.

  • Bei starkem Wind sind die Arbeiten von mechanischen Leitern aus einzustellen oder die Leitern sind gegen Umkippen besonders zu sichern.

  • Frei stehende mechanische Leitern sind gegen Schwanken zu sichern.

  • Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich jemand auf ihnen befindet.

Die Betriebsanleitung enthält Angaben über das Aufrichten und Neigen sowie die standsichere Aufstellung der Leiter, über den zulässigen Aufstellwinkel, die zulässige Belastung und das Verhalten bei Störungen.

Hierzu siehe auch "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694).