DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.4.1 - 6.6.4 Leitern
6.6.4.1 Anlegeleitern, Stehleitern

Bei der Verwendung von Leitern ist insbesondere zu beachten:

  • Von Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden.

    Geringerer Umfang liegt z.B. vor bei:

    • mitgeführten Gewichten kleiner als 10 kg,

    • Arbeitszeit maximal 2 Stunden,

    • Standplatz auf der Leiter maximal 7,00 m über der Aufstellfläche.

    Hierzu siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).