DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.1.4 - 6.6.1.4 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen

Arbeitsplätze auf Fahrzeugen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit fest stehenden, mindestens 1 m hohen Geländern ausgerüstet sein. Ist die Anbringung von fest stehenden Geländern aus verkehrs- und betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen leicht und gefahrlos zu betätigende klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen jedoch nicht nach außen klappbar sein.

Hierzu siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).