DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.1.3 - 6.6.1.3 Ersatz für Absturzsicherungen

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten eine ständige Sicherung nach Abschnitt 6.6.1 und 6.6.1.1 nicht zu, muss die Sicherung gegen Abstürzen oder Hineinstürzen von Beschäftigten auf andere Weise ermöglicht werden.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen sind z.B. Fangnetze.

Als Sicherung gegen Absturz gilt in diesen Fällen auch die Verwendung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Hierzu siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) und Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).