DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.1.2 - 6.6.1.2 Verzicht auf Absturzsicherungen

Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung von Personen gegen Absturz sind abweichend von den Abschnitten 6.6.1 unabhängig von der Absturzhöhe nicht erforderlich, wenn z.B.

  • Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen,

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind.

    Die Forderung nach Absperrungen kann erfüllt werden z.B. durch Geländer, fest gespannte Ketten oder Seile.

    Hierzu siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).