Abschnitt 6.6.1.2 - 6.6.1.2 Verzicht auf Absturzsicherungen
Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung von Personen gegen Absturz sind abweichend von den Abschnitten 6.6.1 unabhängig von der Absturzhöhe nicht erforderlich, wenn z.B.
Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen,
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind.
Die Forderung nach Absperrungen kann erfüllt werden z.B. durch Geländer, fest gespannte Ketten oder Seile.
Hierzu siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).