Abschnitt 6.6.1.1 - 6.6.1.1 Arbeiten an hoch gelegenen Stellen
Arbeiten an hoch gelegenen Stellen dürfen nur von sicheren Standplätzen aus durchgeführt werden. Hierfür müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern:
unabhängig von der Absturzhöhe an
Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an, auf und über dem Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,
bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht in den bereits genannten Fällen zu sichern ist, an
frei liegenden Treppenläufen und -absätzen,
Wandöffnungen,
Öffnungen, die nicht mit begehbaren Bauteilen abgedeckt sind, in Böden, Decken und Dachflächen bis zu 20° Neigung (> 20° sind weitergehende Maßnahmen erforderlich),
Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen,
bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
Als sichere Standplätze gelten Gerüste nach DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" mit dreiteiligem Seitenschutz sowie Hubarbeitsbühnen.
Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).