DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.6.1.1 - 6.6.1.1 Arbeiten an hoch gelegenen Stellen

Arbeiten an hoch gelegenen Stellen dürfen nur von sicheren Standplätzen aus durchgeführt werden. Hierfür müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern:

  • unabhängig von der Absturzhöhe an

    • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an, auf und über dem Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,

  • bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht in den bereits genannten Fällen zu sichern ist, an

    • frei liegenden Treppenläufen und -absätzen,

    • Wandöffnungen,

    • Öffnungen, die nicht mit begehbaren Bauteilen abgedeckt sind, in Böden, Decken und Dachflächen bis zu 20° Neigung (> 20° sind weitergehende Maßnahmen erforderlich),

    • Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen,

  • bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.

    Als sichere Standplätze gelten Gerüste nach DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" mit dreiteiligem Seitenschutz sowie Hubarbeitsbühnen.

    Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).