Abschnitt 3.3 - 3.3 Aufzeichnungen
Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Prüfungen der Arbeitsmittel aufzuzeichnen und über einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch bis zur nächsten Prüfung, aufzubewahren.
Hierzu siehe auch § 10 und 11 der BetrSichV.