DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.5.3 - 6.5.3 Besteigen der Ladefläche

Zum Besteigen der Ladefläche von Fahrzeugen sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden.

Solche Hilfsmittel sind z.B. fest angebrachte, klappbare oder schwenkbare Auftritte. Ersatzweise können auch an der Bordwand einhängbare Leitern am Fahrzeug mitgeführt werden.

Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).