DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.9 - 6.4.9 Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Kraftbetriebene Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur abgestellt und vom Fahrzeug- und Maschinenführer verlassen werden, nachdem sie gegen unbefugtes Benutzen gesichert worden sind.

Unbefugtes Benutzen wird z.B. durch Stillsetzen des Antriebes und Abziehen des Zündschlüssels sowie durch Abschließen des Führerhauses oder der Abdeckung der Bedienelemente verhindert.