DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.8 - 6.4.8 Abstellen von Fahrzeugen

Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur abgestellt und vom Fahrzeug- und Maschinenführer verlassen werden, nachdem sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert worden sind.

Unbeabsichtigte Bewegungen werden z.B. verhindert durch

  • Betätigen der Feststellbremse,

  • Einlegen des kleinsten gegenläufigen Ganges,

  • Absetzen der Ladeeinrichtung- bzw. Anbaumaschine,

  • Benutzen der Unterlegkeile,

  • Vertäuen oder Festzurren.