DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.7 - 6.4.7 Gelbes Blinklicht (Rundumlicht)

Im Bereich von Fahrbahnen öffentlicher Straßen und Wege müssen bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO neben der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) entsprechend den Verkehrsvorschriften verwendet werden.

Fälle, in denen Rundumlicht eingeschaltet werden muss, sind z.B.:

  • beim Stillstand der Fahrzeuge an Arbeitsstellen,

  • bei ungewöhnlich langsamer Fahrt, z.B. im Arbeitseinsatz bei Fahrgeschwindigkeiten < 60 km/h auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen

    bzw.

    < 40 km/h auf sonstigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften,

  • wenn Anbaumaschinen mitgeführt werden, die über die Fahrzeugbegrenzungen hinausragen.

Nähere Einzelheiten hierzu siehe StVO.