DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.3.6 - 6.4.3.6 Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn geöffnete oder angehobene Fahrzeug- oder Geräteteile gegen unbeabsichtigtes Herabfallen oder Zuschlagen sowie Arbeitseinrichtungen durch Absetzen auf den Boden, Abstützen oder gleichwertige Maßnahmen gegen Bewegungen gesichert sind.

Abstützungen der Arbeitseinrichtungen können z.B. bei der Montage von Auslegern, Arbeiten an Auslegern und Hubschwingen notwendig werden.

Bei hydraulisch betätigten Maschinen kann die Abstützung der Arbeitseinrichtungen durch Begrenzung der Hydraulikkolbenbewegung (z.B. durch Abstützmanschetten an Kolbenstangen oder einklappbare Stützen) erfolgen.