DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.4.3.3 - 6.4.3.3 Stillsetzen der Antriebsmotoren

Vor Montage-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Antriebsmotoren stillzusetzen. Bei elektrischem Antrieb müssen auch die beweglichen Anschlussleitungen von der Stromquelle gelöst werden. Von dieser Forderung darf nur für Arbeiten abgewichen werden, die ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können.