DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.1.4 - 6.4.1.4 Arbeit bei hohen Außentemperaturen und hoher Staubbelastung

Solche Arbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Führerhäuser mit Einrichtungen versehen sind, die diese Belastungen und/oder Gefährdungen auf ein erträgliches Maß reduzieren.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

  • Klimaanlage,

  • Wärmedämmung des Führerhauses gegen Antriebsaggregate,

  • Einrichtungen gegen übermäßige Aufheizung des Führerhauses,

  • Partikelfilter in der Lüftungsanlage.

Hohe Temperatur- und Staubbelastung kann z.B. bei Mäh- und Kehrarbeiten entstehen.

Hierzu siehe auch das ArbSchG.