DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.1.3 - 6.4.1.3 Fahrsicherheit des Trägerfahrzeuges

Werden an Fahrzeugen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen An- und Aufbaumaschinen montiert, die in Betriebsstellung die Fahrsicherheit des Trägerfahrzeuges beeinträchtigen oder das Lichtraumprofil überschreiten, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Transportfahrten einen nicht bestimmungsgemäßen Betriebszustand verhindern oder zumindest signalisieren.

Das Lichtraumprofil können z.B. an- und aufgebaute Mähmaschinen, Ladekrane und Erdbaumaschinen überragen.

Die Fahrsicherheit wird beeinträchtigt, wenn z.B. Hinterachsabstützungen nicht gelöst, Transportsicherungen nicht benutzt oder Mähmaschinen und Ladekräne nicht in Transportstellung eingefahren werden.

Einrichtungen, die einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand der fahrbaren Arbeitsmaschine oder des Fahrzeuges verhindern oder anzeigen können, sind z.B.

  • Zwangsverriegelungen des Getriebes, sodass nur die Kriechgänge benutzt werden können, oder

  • Warneinrichtungen, die dem Fahrzeugführer Gefahr bringende Betriebszustände optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar anzeigen.

Hierzu siehe auch § 22 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).