DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.3.3 - 6.3.3 Umgang mit Verbrennungsmotoren

Maschinen mit Verbrennungsmotoren müssen so betrieben und gewartet werden, dass niemand durch Entzündung von Kraftstoffen oder durch Explosion von Kraftstoff-Luft-Gemischen gefährdet wird. Die Maschinen sind so aufzustellen oder zu handhaben, dass Abgase möglichst nicht eingeatmet werden.

Der Schutz ist gewährleistet, wenn z.B.:

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht in der Nähe von offenem Feuer gewartet, betankt oder aufbewahrt werden, beim Tanken und Warten der Maschinen nicht geraucht wird und Kraftstoffbehälter nicht in der Nähe von offenem Feuer abgestellt werden,

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht bei laufendem Motor betankt werden,

  • Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen nur dann laufen, wenn die Abgasableitung ins Freie erfolgt,

  • Verbrennungsmotoren nur mit benzolfreiem Kraftstoff (Sonderkraftstoff) verwenden.