Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Unternehmer
Unternehmer sind der Bund, die Länder, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche und juristische Personen, die Mitglied des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Die Unternehmerverantwortung wird in einzelnen Behörden und Dienststellen durch den Behördenleiter bzw. Dienststellenleiter wahrgenommen.
Baustelle
Eine Baustelle ist der Ort, an dem bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden sowie deren Vorbereitungsarbeiten.
Unterirdische Anlagen
Unterirdische Anlagen sind z.B. Stollen oder Schächte, in denen Gefahren durch eine explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffarmut, Gefahrstoffe oder biologische Vorgänge auftreten können.
Fahrzeuge
Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
Wasserfahrzeuge
Wasserfahrzeuge sind Fahrzeuge zur Fortbewegung im Wasser, die aus einem oder mehreren schwimmfähigen Körpern bestehen.
Geräte
Geräte sind kraftbetriebene Arbeitsmaschinen, soweit sie nicht dem Begriff "Fahrzeuge" zuzuordnen sind.
Schwimmende Geräte
Schwimmende Geräte sind Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen.
Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen sind Hebebühnen, die eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Kontroll-, Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben.
Motorsägen
Motorsägen sind Handkettensägen für den Ein-Mann-Betrieb.
Freischneidegeräte
Freischneidegeräte sind Schneid- bzw. Sägegeräte, die während des Einsatzes von einer Person getragen und geführt werden. Sie dienen insbesondere zum Abschneiden von Gras, Sträuchern, Gehölzen und dünnen Stämmen.
Spülfelder
Spülfelder sind eingedeichte Flächen, in die Schlamm aus Fahrwasserrinnen, zum Zweck der Entwässerung des Schlammes, gepumpt wird.
Lawinenstützverbau
Lawinenstützverbau ist eine gitter- oder bockähnliche Konstruktion aus Stahl oder Holz. Sie dient dazu, den Schnee in lawinengefährdeten Hängen am Abgleiten zu hindern.
Befähigte Person
Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderliche Fachkenntniss zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.