DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Umgang mit einfachen Arbeitsgeräten

Einfache Arbeitsgeräte sind vor ihrer Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Sie dürfen nur zu Arbeiten benutzt werden, für die sie bestimmt sind. Schadhaftes Gerät darf nicht benutzt werden.

Arbeitsgeräte sind so mitzuführen und aufzubewahren, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen sind mit einer Schutzhülle zu sichern.

Beschäftigte dürfen sich Geräte und Werkzeuge nicht zuwerfen.

Einfache Arbeitsgeräte sind z.B. Hacken, Schaufeln, Äxte, Keile, Hämmer, Handsägen, Haumesser und Sensen.