DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.1.3 - 6.1.3 Sicherheitsabstand

Bei Arbeiten mit schneidenden und spitzen Handwerkszeugen sowie handgeführten kraftbetriebenen Maschinen haben die Maschinenführer dafür zu sorgen, dass andere Personen ausreichenden Abstand halten.

Dies ist z.B. erforderlich bei Arbeiten mit Motorsägen, Freischneidern, Mähgeräten und Walzen sowie mit Äxten, Hacken und Sensen.