DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Benutzungsverpflichtung

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen, bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln.

Die Beschäftigten dürfen persönliche Schutzausrüstungen, die sicherheitstechnische Mängel aufweisen, nicht mehr benutzen.

Hierzu siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A 1).