Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Anwendbarkeit
Diese Regel findet Anwendung auf wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten.
Wasserbauliche Arbeiten (im Eigen-/Regiebetrieb) bei
Unterhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen,
Neubauvorhaben
an Wasserstraßen, Binnengewässern, in Häfen und an der Küste sowie deren Anlagen.
Wasserwirtschaftliche Arbeiten (im Eigen-/Regiebetrieb)
im Steilgelände (wie z.B. Almsanierungen, Lawinenstützverbau)
im Rahmen der Gewässerunterhaltung und der Gewässerkunde.
Diese Regel findet keine Anwendung auf die zur Durchführung der oben genannten Arbeiten erforderlichen Bau- und Gerätehöfe sowie deren Werkstätten.
Auch findet diese Regel keine Anwendung auf Seilkrananlagen zur Abflussmessung an Pegelstationen.
Siehe hierzu die Richtlinien "Sicherheitstechnische Aspekte für Bau und Betrieb ortsfester Seilkrananlagen für gewässerkundliche Zwecke" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).