DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Anwendbarkeit

Diese Regel findet Anwendung auf wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten.

  • Wasserbauliche Arbeiten (im Eigen-/Regiebetrieb) bei

    • Unterhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen,

    • Neubauvorhaben

    an Wasserstraßen, Binnengewässern, in Häfen und an der Küste sowie deren Anlagen.

  • Wasserwirtschaftliche Arbeiten (im Eigen-/Regiebetrieb)

    • im Steilgelände (wie z.B. Almsanierungen, Lawinenstützverbau)

im Rahmen der Gewässerunterhaltung und der Gewässerkunde.

Diese Regel findet keine Anwendung auf die zur Durchführung der oben genannten Arbeiten erforderlichen Bau- und Gerätehöfe sowie deren Werkstätten.

Auch findet diese Regel keine Anwendung auf Seilkrananlagen zur Abflussmessung an Pegelstationen.

Siehe hierzu die Richtlinien "Sicherheitstechnische Aspekte für Bau und Betrieb ortsfester Seilkrananlagen für gewässerkundliche Zwecke" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).