DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.3.3 - 4.3.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen und dies zu dokumentieren.

Vor der Aufnahme von Arbeiten, die außerhalb der üblichen Tätigkeit liegen, hat der Unternehmer gesonderte Unterweisungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die Einführung neuer Arbeitsmittel und Technologien.

Siehe hierzu auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Die Unterweisung sollte z.B. auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Es kann dabei hilfreich sein, den Inhalt der Betriebsanweisung mit einzubeziehen.