DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.3.2 - 4.3.2 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für Arbeiten, die mit Gefährdungen für die Beschäftigten verbunden sind, geeignete Anweisungen zu erteilen. Solche Anweisungen können z.B. Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache sein. Bei ihrer Erstellung sind die Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen zu Grunde zu legen. Anweisungen müssen den Beschäftigten bekannt gegeben werden. Betriebsanweisungen sind darüber hinaus an geeigneter Stelle auszulegen.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV" (TRGS 555) zu erstellen.