DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.3.1 - 4.3 Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung
4.3.1 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Hierzu siehe auch § 5 ff ArbschG.