DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 10.4 - 10.4 Betriebsprüfung von Fahrzeugen

Der Fahrzeug- oder Maschinenführer hat die für die Betriebssicherheit von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen wichtigen Teile bei Beginn jeder Arbeitsschicht auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

Die Prüfung umfasst z.B. Bremsen, Kontroll- und Anzeigeninstrumente.

Der Fahrzeug- oder Maschinenführer hat nach längerem Stillstand Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen vor ihrer Wiederinbetriebnahme einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Bei den Funktionsprüfungen ist besonderer Wert auf alle Sicherheitseinrichtungen wie z.B. End- und Not-Aus-Schalter zu legen.

Insbesondere sind die Herstellerhinweise zu beachten.