DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Kontrolle einfacher Arbeitsgeräte

Einfache Arbeitsgeräte sind vor der Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Sie dürfen nur zu Arbeiten benutzt werden, für die sie bestimmt sind. Schadhaftes Gerät darf nicht benutzt werden.

Einfache Arbeitsgeräte sind z.B. Hacken, Schaufeln, Äxte, Keile, Hämmer, Handsägen, Haumesser und Sensen.