DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 10.1 - 10 Inbetriebnahme von Geräten und Fahrzeugen
10.1 Allgemeines

Anlagen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den einschlägigen Vorschriften und Regeln von befähigten Personen zu prüfen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme (soweit keine Bauartprüfung vorliegt),

  • in regelmäßigen Zeitabständen,

  • nach wesentlichen Änderungen,

  • nach Instandsetzungen.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten.

Die im Bereich der wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Arbeiten am häufigsten vorkommenden überwachungsbedürftigen Geräte und Anlagen sind im Anhang 2 aufgeführt.

Der Tabelle ist insbesondere zu entnehmen:

  • Qualifikation des Prüfenden,

  • Prüffristen,

  • Art der Dokumentation (z.B. Prüfbuch).