Abschnitt 10.1 - 10 Inbetriebnahme von Geräten und Fahrzeugen
10.1 Allgemeines
Anlagen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den einschlägigen Vorschriften und Regeln von befähigten Personen zu prüfen:
vor der ersten Inbetriebnahme (soweit keine Bauartprüfung vorliegt),
in regelmäßigen Zeitabständen,
nach wesentlichen Änderungen,
nach Instandsetzungen.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten.
Die im Bereich der wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Arbeiten am häufigsten vorkommenden überwachungsbedürftigen Geräte und Anlagen sind im Anhang 2 aufgeführt.
Der Tabelle ist insbesondere zu entnehmen:
Qualifikation des Prüfenden,
Prüffristen,
Art der Dokumentation (z.B. Prüfbuch).