DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen

Bei Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen sind geeignete Notrufeinrichtungen wie z.B. tragbare Funkgeräte für den nicht öffentlichen beweglichen Betriebsfunk oder Funktelefone mitzuführen. Um die Wirksamkeit tragbarer Funkgeräte und Funktelefone zu gewährleisten, ist es notwendig, vor Aufnahme der Arbeiten eventuell vorhandene Funkschattenbereiche zu ermitteln und zu dokumentieren.

Erforderlichenfalls sind Festlegungen für den Meldeweg, den Abtransport von Verletzten, das Heranführen von Erste-Hilfe-Organisationen oder den Notarzt zu treffen. Bewährt haben sich z.B. die koordinatenmäßige Erfassung (GPS) exponierter Arbeitsbereiche für die Luftrettung und das Hinterlegen von Anfahrtskizzen bei der zuständigen Rettungsleitstelle.