DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 9.3 - 9.3 Ersthelfer

Zum Sicherstellen einer wirksamen Ersten Hilfe zählt auch, dass bei wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Arbeiten entsprechend der bestehenden Gefährdung nach § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern am Arbeitsort anwesend ist.

Eine ausreichende Zahlt ist z.B. dann vorhanden, wenn am Arbeitsort mindestens zwei ausgebildete Ersthelfer anwesend sind.

Ersthelfer ist, wer hierfür eine spezielle Ausbildung bei einer anerkannten Stelle für Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe erfahren hat und regelmäßig fortgebildet wird.