DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 8 - 8 Besondere Gefahren

Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahr darf - außer zur Absicherung der Unfallstelle und Rettung von Menschenleben - nicht gearbeitet werden, bevor Klarheit besteht, was zur Beseitigung der vorhandenen Gefahren zu veranlassen ist und welche entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen sind. Insbesondere sind die für den jeweiligen Fall erforderlichen Schutzausrüstungen einzusetzen.

Besondere Gefahren gehen z.B. aus von:

  • Blindgängern und Munitionsfunden,

  • herunterhängenden elektrischen Freileitungen,

  • beschädigten Gasleitungen oder Elektrokabeln,

  • einsturzgefährdeten baulichen Anlagen oder Bauteilen,

  • unverbauten Baugruben und Gräben,

  • Wasser mit hoher Fließgeschwindigkeit,

  • drohenden Steinschlägen, Muren oder Lawinen,

  • Gewässerverunreinigungen,

  • Transportfahrzeugen, die als Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung gekennzeichnet sind (z.B. durch orangefarbene Tafeln),

  • Schiffsladungen mit gefährlichen oder nicht bekannten Gütern,

  • Ladungen, die verspannt, verkeilt oder absturzgefährdet sind,

  • lebenden Tieren,

  • Tierkadavern.