DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.2.1 - 4.2 Beschäftigungsbeschränkungen
4.2.1 Jugendliche

Versicherte/Beschäftigte unter 18 Jahren (Jugendliche) dürfen nach dem Jugendschutzgesetz nicht beschäftigt werden mit z.B.

  • Gefahrstoffen,

  • Schweiß- und Schneidarbeiten in engen Räumen,

  • dem Betreiben und In-Stand-Halten folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

    • Sägemaschinen (z.B. Motorsägen, Kreissägen, ausgenommen Stichsägen),

    • Hobelmaschinen,

    • Fräsmaschinen,

    • Hack- und Spaltmaschinen,

  • dem selbstständigen Führen und Warten von:

    • kraftbetriebenen Fahrzeugen (z.B. auch Muldenfahrzeugen),

    • kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z.B. Gabelstapler),

    • Erdbaumaschinen,

    • Verdichtungsmaschinen (z.B. Straßenwalzen),

    • Freischneidern,

    • Mähmaschinen,

    • kraftbetriebenen Kranen, Winden, Hub- und Zuggeräten,

    • Rammen,

    • Hebebühnen,

    • Hubarbeitsbühnen,

    • kraftbetriebene Leitern,

  • dem Beseitigen von Stauungen und Brückenbildungen in Silos und Bunkern.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 15 Jahren, soweit

  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und

  • ihr Schutz durch die Aufsicht und Anleitung einer fachlich geeigneten Person gewährleistet ist.