DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.15.1 - 6.15 Ersatzstromversorgung
6.15.1 Schutzmaßnahmen

Ersatzstromaggregate dürfen nur betrieben werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme getroffen werden.

Ersatzstromaggregate sind üblicherweise vom Hersteller mit Schutztrennung ausgestattet oder dafür vorbereitet. Diese Schutzmaßnahme ist jedoch nur wirksam, wenn die Länge des angeschlossenen Verlängerungskabels bei einem angeschlossenen Verbraucher einen bestimmten geräteabhängigen Wert nicht übersteigt. Die maximal zulässige Kabellänge muss dabei für jedes Aggregat einzeln ermittelt werden. Unabhängig von der Länge des Verlängerungskabels und der Zahl der angeschlossenen Verbraucher liefert folgende Maßnahme die besten Ergebnisse: Konsequente Umrüstung der Aggregate auf das System der Schutztrennung mit Isolationsüberwachung und Abschaltung.

Die Fehlerstromschutzschaltung (Fehlerstromschutzschalter mit Nennfehlerstrom < 0,03 A) liefert gleich gute Ergebnisse, wobei jedoch bei der Aufstellung die Wirksamkeit der Erdungsanlage überprüft werden muss. Dies hat durch eine Elektrofachkraft zu erfolgen.