DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.13.2 - 6.13.2 Arbeiten in unterirdischen Anlagen

Bei Arbeiten in unterirdischen Anlagen muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein.

Bei Arbeiten in unterirdischen Regenrückhaltebecken, in denen Wasser über einen längeren Zeitraum gestaut ist, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist erforderlich, da sich durch biologische Prozesse gesundheitsgefährdende Gase in größerem Umfang im Wasser befinden und durch Wasserbewegung plötzlich freigesetzt werden können.

Besondere Maßnahmen können z.B. sein:

  • tragbare Mess- und Warngeräte in Verbindung mit Atemschutzgeräten (Selbstretter),

  • Verwendung umluftunabhängiger Atemschutzgeräte.

Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5) und "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (GUV-R 126), bzw. "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).