DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.13.1 - 6.13 Einsteigen in unterirdische Anlagen
6.13.1 Ermittlung von Gefahren

Vor dem Einsteigen in unterirdische Anlagen wie z.B. Stollen oder Schächte muss von einem sachkundigen Verantwortlichen festgestellt werden, ob Gefahren an den zu betretenden Arbeitsstellen auftreten können.

Aussagen über Art und Umfang vorhandener bzw. während der Arbeiten zu erwartender Gefahren durch Stoffe oder Sauerstoffarmut können z.B. mittels geeigneter Mess- und Analyseverfahren getroffen werden. Messungen sind dabei aus einer gesicherten Position (über Tage mit Hilfe von Verlängerungsleitungen) durchzuführen. Messeinrichtungen müssen geeignet und von einer geeigneten Prüfstelle zugelassen sein.

Sind bei den Messungen Gefahren ermittelt worden, hat der Aufsicht Führende vor dem Einsteigen geeignete Maßnahmen für einen sicheren Aufenthalt in dem Arbeitsbereich zu treffen. Über die Ergebnisse der Messungen und die getroffenen Maßnahmen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Hierzu siehe auch § 5 und § 6 ArbSchG.

Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen sind darüber hinaus die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5) zu beachten.