DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.11.9 - 6.11.9 Wildbachverbau und Lawinenstützverbau

Von den in den Abschnitten 6.11.1 und 6.11.3 bis einschließlich 6.11.6 beschriebenen Maßnahmen kann bei Bauarbeiten im Wildbachverbau und im Lawinenstützverbau abgewichen werden, wenn auf Grund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten die geforderten Sicherungsmaßnahmen nicht gerechtfertigt sind und stattdessen die Arbeiten

  • nach fachkundiger Beurteilung aller auf den Arbeitsbereich wirkenden Gefährdungen und Einflüsse

    und

  • nach Unterweisung der Beschäftigten

unter Beachtung anderer Sicherheitsmaßnahmen und unter ständiger Aufsicht durchgeführt werden und damit die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet ist.

Zur fachkundigen Beurteilung aller auf den Arbeitsbereich wirkenden Einflüsse gehören:

  • Beurteilen der Standfestigkeit des anstehenden Gebirges (Böschungen und Baugrund) entsprechend den geplanten Bauabschnitten. Erforderlichenfalls sind Fachleute, wie z.B. Geologen beizuziehen.

  • Detaillierte Feststellung der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Wasseranfall, Bewuchsform, Rissbildung des Bodens, Vorhandensein von Lockermaterial, Steinen etc..

  • Kritische Untersuchung der frei stehenden Böschungen oder des Baugrundes auf Veränderungen nach jeder Arbeitsunterbrechung, gegebenenfalls auch fortwährend.

In Betracht kommende Sicherungsmaßnahmen können sein:

  • Entfernen bzw. Rückverankern von Bäumen, die in die Baustelle hineinbrechen können,

  • Anbringen von Fangnetzen gegen Steinschlag,

  • Entwässerungsmaßnahmen und Folienabdeckung der Böschungen gegen Eindringen von Tagwasser,

  • möglichst weitgehendes Beibehalten der natürlichen bzw. bereits vorhandenen Böschungswinkel,

  • Durchführung der Arbeiten nur bei geeigneter, beständiger Witterung (keine Niederschläge, keine Frost-Tauwechselperioden),

  • ständiges Freihalten geeigneter Rückzugswege zum umgehenden Verlassen der Baugruben,

  • die Zeit, während der Böschungen steiler gehalten werden, als es den natürlichen bzw. bereits vorhandenen Böschungswinkeln entspricht, ist auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken,

  • Einsatz von kraftbetriebenen Geräten anstelle von Personen bei kritischen Böschungswinkeln oder in sonstigen gefährdeten Bereichen.

Die Auswahl und Reihenfolge der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen hat dabei der Unternehmer dem Grundsatz nach schriftlich festzulegen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bauablauf bestmöglich vorbereitet wird, damit die Arbeiten sicher und zügig abgewickelt werden können. Tägliche Festlegungen vor Ort müssen nicht schriftlich festgehalten werden.

Kurzzeitige Bauarbeiten im Sinne dieses Abschnittes können auch als Teile von größeren Verbaumaßnahmen auftreten.