Abschnitt 6.11.3 - 6.11.3 Überhänge
Erd- und Felswände dürfen nicht unterhöhlt werden. Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.
Bei Aushubarbeiten freigelegte Findlinge, Bauwerksreste und dgl., die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen.