DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Produktkennzeichnung

Zur eindeutigen Identifikation ist die Ausrüstung entsprechend DIN EN 365 und PSA-Verordnung mindestens mit folgenden Angaben deutlich, unauslöschlich und dauerhaft gekennzeichnet:

  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. der Handelsname, Postanschrift 1

  • Typ- und Modell/Bezeichnung der Ausrüstung

  • Chargen- oder Seriennummer des Bestandteiles oder ein anderes Zeichen zur Rückverfolgbarkeit

  • Nummer und das Jahr der entsprechenden EN-Norm, der die Ausrüstung entspricht

  • ein Piktogramm oder eine andere Angabe, dass die Benutzer und Benutzerinnen die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen

Die Kennzeichnung der Chargen- oder Seriennummer oder des Herstellungsdatums kann auch durch andere Zeichen vorgenommen werden (siehe Abbildung 2 b). Diese sind in der Gebrauchsanleitung entsprechend zu erläutern.

ccc_1073_as_8.jpg

Abb. 2a
Beispiel einer Produktkennzeichnung

ccc_1073_as_19.jpg

Abb. 2b
Beispiel einer Produktkennzeichnung

Für lösbare Elemente der PSA gegen Absturz (zum Beispiel: mitlaufende Auffanggeräte und deren bewegliche Führung) muss über die Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung eine eindeutige Zuordnung sichergestellt ein (siehe Abbildung 3).

ccc_1073_as_30.jpg

Abb. 3
Beispiel einer Kennzeichnung für ein lösbares mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung. Durch die Typ-Angabe "MAS 4-12" in der Kennzeichnung der beweglichen Führung und des Auffanggerätes ist eine eindeutige Zuordnung gewährleistet.

Hinweis: bis zum 20.04.2019 durften noch Produkte in Verkehr gebracht werden, deren Kennzeichnung keine Postanschrift enthält.