DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 8.7 - 8.7 Falldämpfer

Bei der Verwendung von Falldämpfern ist die zulässige Gesamtsystemlänge zu beachten.

Falldämpfer müssen so angeschlagen werden, dass deren Funktion nicht beeinträchtigt wird (siehe Abbildung 79 und 80). Bei der Verwendung von zweisträngigen Verbindungsmitteln (Y-Seil siehe Abbildung 34) ist der Falldämpfer immer direkt an der Auffangöse des Auffanggurtes zu befestigen.

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Abb. 79
Unsachgemäßes Anschlagen eines Reibungsfalldämpfers

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Abb. 80
Richtiges Anschlagen: Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Reibungsfalldämpfers wird eine Bandschlinge als Anschlaghilfe verwendet