DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 8.6 - 8.6 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen)

Es ist für die Sicherheit bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen wesentlich, dass Auffanggerät und Führung anhand der Kennzeichnung und unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung eindeutig zugeordnet werden können. In Zweifelsfällen ist der Hersteller zu kontaktieren.

Die Steigschutzeinrichtung darf nicht als Anschlageinrichtung und zur Arbeitsplatzpositionierung benutzt werden. Das Auffanggerät, verbunden mit der entsprechenden Auffangöse des Auffanggurtes, begleitet ohne manuelle Betätigung die steigende Person. Insofern ist ein Führen des Auffanggerätes von Hand nicht erforderlich. Die manuelle Betätigung des Auffanggerätes und seitliches Hinauslehnen können die sichere Funktion des Auffanggerätes beeinflussen.

Die Zwischenverbindung des mitlaufenden Auffanggerätes darf für den Anschluss an die vordere Auffangösen des Auffanggurtes nicht verlängert werden. Durch eine Verlängerung der Zwischenverbindung besteht Lebensgefahr, da die sichere Funktion des mitlaufenden Auffanggerätes nicht gewährleistet ist. Diese Gefahr besteht auch, wenn

  • der Auffanggurt zu locker angelegt ist (siehe Abbildung 78),

  • das Gurtbandmaterial der Schultergurte elastisch ist oder

  • ein zusätzlicher Karabinerhaken, verbunden mit zwei vorderen Schlaufen, als Auffangöse verwendet wird (siehe Abbildung 77).

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Abb. 76
Bestimmungsgemäße Befestigung

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Abb. 77
Unzulässige Verlängerung der Zwischenverbindung mit einem Karabinerhaken

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Abb. 78
Unzulässige Verlängerung des Abstandes Körper zum Auffanggerät durch zu locker angelegten Gurt

Positionierungsösen von Auffanggurten mit integrierter Sitzgurt- und Haltefunktion sind nicht für Auffangzwecke konzipiert und dürfen nicht für die Steigschutzeinrichtung verwendet werden. Es besteht die Gefahr des Versagens dieser Ösen bei einem Auffangvorgang. Zudem kann die Position der Ösen zu einer ungünstigen Hängeposition führen.

Befinden sich Ein- bzw. Ausstiegsstellen in einem absturzgefährdeten Bereich ist darauf zu achten, dass die Führungen mit Endsicherungen ausgestattet sind, die ein unbeabsichtigtes Herauslaufen des mitlaufenden Auffanggerätes und damit einen Absturz verhindern. Dies kann dort der Fall sein, wo die Führung erst ab einer bestimmten Höhe montiert wurde, wie z. B. an Hochspannungsmasten oder Schornsteinen, um bewusst den Zutritt von Unbefugten zu verhindern, oder an hängenden Leitern, die für die Fensterreinigung eingesetzt werden.

Grundsätzlich sind Steigschutzeinrichtungen für die Benutzung von einer Person ausgelegt. Es kann sich jedoch aus arbeitstechnischen Gründen (Nutzung eines sehr langen Steigweges) oder durch eine geplante Rettungsmaßnahme die Notwendigkeit der Benutzung von mehreren Personen gleichzeitig ergeben. Dafür muss eine Zustimmung des Herstellers mit entsprechenden Benutzungshinweisen, z. B. Abstand der Benutzer bzw. Benutzerinnen bei der Begehung, vorliegen.