DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Höhensicherungsgeräte

Höhensicherungsgeräte (HSG) sind gebrauchsfertige Bestandteile. Die falldämpfende Funktion ist bereits im HSG integriert. Daher darf bei der Verwendung des Auffangsystems mit HSG kein zusätzlicher Falldämpfer eingebaut werden. Dieser würde die notwendige Impulskraft/Auslösegeschwindigkeit beeinflussen und die Funktion des HSG wäre somit nicht mehr gewährleistet.

Das HSG sollte grundsätzlich an Anschlageinrichtungen befestigt werden, die sich senkrecht über der Person befinden. Dadurch werden die Fallstrecke und die Gefahr des Pendelsturzes minimiert. Inwieweit auch eine Befestigung des HSG am Auffanggurt zulässig ist, ist der Gebrauchsanleitung des Herstellers zu entnehmen.