DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Verbindungsmittel

Verbindungsmittel dürfen nicht durch Knoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden.

Zur Vermeidung der Schlaffseilbildung, eines Sturzes bzw. zur Verringerung der Sturzstrecke sind Verbindungsmittel mit Längeneinstellvorrichtung zu bevorzugen. Verbindungsmittel zur Arbeitsplatzpositionierung müssen straff gehalten werden, damit ein Sturz vermieden wird.

In Rückhaltesystemen dürfen nur Verbindungsmittel eingesetzt werden, mit deren maximaler Länge die nächstgelegene Absturzkante nicht erreicht werden kann.

Bei der Verwendung von zweisträngigen Verbindungsmitteln mit Falldämpfern (siehe Abbildung 34) muss der Falldämpfer immer an der Auffangöse des Auffanggurtes befestigt werden (siehe Abbildung 75a). Während des Fortbewegens muss ein Strang immer mit der Anschlageinrichtung verbunden sein. Der unbenutzte Strang darf nicht in eine Halteöse oder andere tragende Teile des Auffanggurtes eingehängt werden, sondern z. B. in eine Fixieröse (siehe Abbildungen 75a und 75b).

Hinweis: Ein Übersteigen des Anschlagpunktes ist aufgrund der Gefahr des Aufprallens bei einem Sturz von Person und Ausrüstung auf Teile der Umgebung zu vermeiden.

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Abb. 75a
Befestigung des Falldämpfers an der Auffangöse des Auffanggurtes

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Abb. 75b
Einhängen des unbenutzten Seilstrangs in eine Fixieröse am Schultergurt