DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 7.9 - 7.9 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-2

Mitlaufende Auffanggeräte bilden mit der beweglichen Führung (Chemiefaserseil/Drahtseil) eine verwendungsfertige Einheit. Die bewegliche Führung hat am freien Ende eine Endsicherung, die ein unbeabsichtigtes Trennen des Gerätes von der Führung verhindert (siehe Abbildung 5).

Das Auffanggerät begleitet die Person während der Auf- und/oder Abwärtsbewegung automatisch ohne manuelle Betätigung und blockiert bei einem Sturz.

Die energieabsorbierende Funktion erfolgt z. B. durch Klemm- bzw. Reibfunktion zwischen Auffanggerät und Führung. Sie kann aber auch durch einen Falldämpfer in dem Verbindungsmittel (siehe Abbildung 35) oder in der Führung erfolgen.

Es gibt auch mitlaufende Auffanggeräte, die sich an beliebiger Stelle der beweglichen Führung anfügen und lösen lassen (siehe Abbildungen 36 und 37). Die sichere Funktion ist nur dann gewährleistet, wenn das mitlaufende Auffanggerät an der vom Hersteller vorgegebenen beweglichen Führung und in der bestimmungsgemäßen Funktionsrichtung angefügt wird. Zudem muss die eindeutige Zuordnung des lösbaren mitlaufenden Auffanggerätes zur beweglichen Führung gegeben sein (siehe Abbildung 3).

Darüber hinaus dürfen nur die vom Hersteller vorgesehenen Verbindungsmittel bzw. Verbindungselemente als Zwischenverbindung zwischen Auffanggurt und Auffanggerät verwendet werden.

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Abb. 35
Mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung; hier bildet der Falldämpfer die Verbindung zum Auffanggurt

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Abb. 36
Lösbares mitlaufendes Auffanggerät mit dazugehöriger beweglicher Führung

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Abb. 37
Bewegliche Führung mit angefügten mitlaufenden Auffanggerät