DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 6 - 6 Gefährdungsbeurteilung

Für den jeweiligen Einzelfall (z. B. tätigkeits-, arbeitsplatzbezogen) ist eine Gefährdungsbeurteilung zur Auswahl und Benutzung der PSA gegen Absturz (individuelle Schutzmaßnahme) zu erstellen, zu dokumentieren und bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen zu überprüfen. Darüber hinaus sind die Beschäftigten vor der Bereitstellung anzuhören.

Die Akzeptanz von PSA durch die Beschäftigten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z. B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ist durch die Unternehmerin oder den Unternehmer eine Bewertung der von ihm oder ihr vorgesehenen PSA gegen Absturz vorzunehmen und zu prüfen ob diese:

  • geeigneten Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen. Dazu gehört z. B.

    • die Abwägung der Verletzungsgefahren durch einen Auffangvorgang (z. B. durch Anprallen gegen Teile der Umgebung) gegenüber den Verletzungsfolgen bei einem Absturz,

    • die Bewertung der Stolpergefahren durch Seile.

  • den ergonomischen Anforderungen der Beschäftigten genügt. Dazu gehört z. B. die Auswahl von

    • energieabsorbierenden Bestandteilen (z. B. Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte) abgestimmt auf das Gewicht der Benutzer und Benutzerinnen,

    • Ausrüstungen mit geringem Gewicht (z. B. leichter Auffanggurt, Höhensicherungsgerät mit Kunststoffgehäuse),

    • einfach und sicher zu bedienende Ausrüstung (z. B. Einhand-Karabinerhaken).

  • den Beschäftigten individuell angepasst werden kann, wie z. B. Auswahl von Auffanggurten unter Berücksichtigung des Geschlechts, der Körperform und Größe.

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist. Dabei gilt z. B. zu beachten, dass

    • die Ausrüstung für eine zu erwartende Kantenbeanspruchung geprüft und zugelassen ist,

    • die für das sichere Auffangen erforderliche lichte Höhe unterhalb des Standplatzes vorhanden ist,

    • Anschlageinrichtungen (z. B. Trägerklemme, horizontal gespanntes Gurtband, Dreibein, Bandschlinge) bestimmungsgemäß verwendet werden können,

    • die Ausrüstung nicht durch Einflüsse der Umgebung (z. B. Laugen, Säuren), der eigenen Tätigkeit bzw. anderer Gewerke (z. B. Beschichtungsarbeiten mit lösemittelhaltigen Farben, Schweißarbeiten) beschädigt werden kann.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob für die Befestigung der PSA gegen Absturz bauseits geeignete Einrichtungen/Konstruktionen (z. B. Ringösen, Dachpfosten, Träger) mit entsprechenden Tragfähigkeiten vorhanden sind. Für die Beurteilung der Tragfähigkeit können fachlich geeignete Personen eingebunden werden.

Zudem ist immer zu berücksichtigen, dass die Person im Falle eines Sturzes von der PSA gegen Absturz aufgefangen wird und unverzüglich gerettet werden muss. Durch längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten. Dazu ist ein funktionierendes Rettungskonzept festzulegen (siehe DGUV Regel 112-199).

Hinweis: Ein bewegungsloses Hängen im Auffanggurt darf nicht länger als ca. 20 Minuten dauern. Nähere Informationen siehe DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe-Notfallsituation: Hängetrauma".

Arbeiten unter Verwendung von PSA gegen Absturz gelten als sicherheitsrelevante Tätigkeiten, bei denen ein strenger Maßstab für die Auswahl von geeigneten Personen anzulegen ist. Das Risiko eines Sturzes kann sich dabei erheblich erhöhen, wenn die Beschäftigten unter bestimmten Erkrankungen und Funktionsstörungen leiden. Für Tätigkeiten mit Absturzgefahr dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die dafür körperlich geeignet sind. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sollten sich daher im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, z. B. durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt, beraten lassen. Bei begründetem Anlass kann mit Einverständnis des oder der Beschäftigten durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt im Rahmen einer Eignungsuntersuchung festgestellt werden, ob der erforderliche Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit vorhanden sind. Anhaltspunkte für die gezielte arbeitsmedizinische Untersuchung gibt die DGUV Information 240-410 Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".

In bestimmten Fällen ist diese oder eine gleichwertige Untersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung und damit verpflichtend; insbesondere dann, wenn dies durch Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen explizit geregelt ist.