DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Abschnitt 8.1 - 8 Benutzung
8.1 Allgemeines

8.1.1
PSA gegen Absturz werden für den jeweiligen Einsatzzweck ausgewählt und sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA gegen Absturz sind die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers.

8.1.2
PSA gegen Absturz sind so zu benutzen, dass ein Aufprallen auf den Boden oder andere Hindernisse ausgeschlossen ist und ein Anprallen an festen Gegenständen möglichst vermieden wird.

Es gilt zu beachten, dass sich die örtlichen Gegebenheiten und damit die verfügbare lichte Höhe ändern können.

8.1.3
PSA gegen Absturz dürfen nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. Bandschlingen als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden. Davon abweichend kann es vorkommen, dass der Hersteller Teile der PSA gegen Absturz für den Transport geringer Lasten vorsieht, z. B. Materialösen am Auffanggurt.

8.1.4
Eine Veränderung der ausgewählten und zur Verfügung gestellten Auffangsysteme ist unzulässig.

Hinweis: Eine Verlängerung der vom Hersteller vorgesehenen Zwischenverbindung von Auffanggurt und mitlaufendem Auffanggerät kann zu höheren Auffangstrecken oder sogar zum Versagen des Systems führen.

Hinweis: Das Anfügen eines nicht zur Führung kompatiblen Auffanggerätes kann im Sturzfall zum Versagen des Auffanggerätes führen.

8.1.5
Andere PSA dürfen nur zusammen mit PSA gegen Absturz verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung der Schutzfunktionen nicht zu erwarten ist (siehe auch Abschnitt 7.2.2).

8.1.6
PSA gegen Absturz dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.

Solche Einflüsse sind z. B.:

  • Einwirkungen von aggressiven Stoffen, wie Säuren, Laugen, Lösemittel, Lötwasser, Öle, Putzmittel

  • Funkenflug

  • höhere Temperaturen bei Textil-Faserwerkstoffen (im Allgemeinen ab 60 °C)

  • tiefere Temperaturen bei Kunststoffteilen (im Allgemeinen ab -10 °C

Hinweis: Eine Beschriftung von textilen Bestandteilen, wie z. B. Gurtbändern, mit lösemittelhaltigen Farbstiften ist nicht gestattet.

8.1.7
Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht über scharfe Kanten geführt werden.

Durch Verwendung geeigneter Hilfsmittel, z. B. ein gerundetes Holz, können scharfe Kanten vermieden werden. Umhüllungen bieten einen zusätzlichen Schutz des Verbindungsmittels.

Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte PSA gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen, bis eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat (siehe auch Abschnitt 10.3.2).